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Impressumspflicht - Teil 1
Die Anbieter von Inhalten auf Websites müssen
sich kenntlich machen – das gilt insbesondere fürs Impressum. Mit
dem neuen "Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den
elektronischen Geschäftsverkehr (EGG)", das das
Teledienstegesetz (TDG) ausweitet, wird alles ein wenig strenger
gefasst. Der Autor mit den seit dem 1. Januar 2002
notwendigen Angaben auf den Websites von Unternehmern, Rechtsanwälten,
Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.
Verstöße gegen die Impressumspflicht können
mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden
Neuregelung der Impressumspflicht
Diese Regelungen betreffen die meisten
Unternehmens-Websites – und auch Rechtsanwälte, Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer
Die Anbieter von Inhalten übers Web müssen sich nach der
Ausweitung des Teledienstegesetzes (TDG) mit dem Gesetz über
rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr
(EGG) zum 1. Januar 2002 in noch größerem Rahmen als bisher
ausweisen. Das betrifft insbesondere das Impressum (Zuständigkeiten)
und die Angaben zur Umsatzsteuer, aber auch die Definition von
Berufsbezeichnungen wie "Rechtsanwalt" oder "Attorney"
- eine reichlich abstruse Forderung, die der Gesetzgeber aber
verpflichtend vorgesehen hat.
Übrigens ins Eile geboten, die eigene Website um ein ausführliches
Impressum zu erweitern - auch schon um möglichen Abmahnern
vorzugreifen: Denn Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu
50.000 Euro geahndet werden!
Was muss ins Impressum?
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste
mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich den
Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich
E-Mail-Adresse,
- soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten
oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf,
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und
die entsprechende Registernummer,
- in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des
Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
- Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern
sind darüber hinaus die folgende Angaben zwingend
erforderlich:
a) die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat,
in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden
ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen
und Angaben dazu, wie diese zugänglich
sind.
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