|
Impressumspflicht - Teil 2
Was muss ins Website-Impressum?
Websites werden seit 1997 unter anderem nach dem Teledienstegesetz
(TDG) oder dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) beurteilt. Das
TDG gilt für Angebote im Bereich der Individualkommunikation.
Darunter fallen die meisten Websites.
Der MDStV gilt für redaktionell gestaltete Inhalte, die zur
Meinungsbildung der Allgemeinheit beitragen. Wo die genauen
Abgrenzungen liegen, ist umstritten. Eine Entscheidung ist aber
dann entbehrlich, wenn - wie hinsichtlich der
Anbieterkennungspflicht - letztlich dieselben Rechtsfolgen gelten.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 gelten einige gegenüber dem alten
Stand ausgeweitete Regeln, die im "Gesetz über rechtliche
Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr
(EGG)" festgelegt sind. Die folgenden Erläuterungen beziehen
sich auf diese Neufassung des TDG.
Teledienstegesetz neu gestaltet
Laut § 6 TDG ist die Angabe von Name und
(Niederlassungs-) Anschrift des Diensteanbieters (sog.
Anbieterkennung) erforderlich. Bei juristischen Personen muss ein
Vertretungsberechtigter genannt werden. Für den Begriff der
"geschäftsmäßigen Angebote" gilt eine weite
Definition.
Geschäftsmäßig sind alle Angebote, die aufgrund nachhaltiger
Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereit gestellt
werden. So gesehen fallen auch die meisten privaten Websites unter
die Kennzeichnungspflicht. Weiter müssen Angaben enthalten sein,
die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dazu
gehört insbesondere die E-Mail-Adresse.
Wird der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder
erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf - wie z.B. bei
Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern - sind
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, Angaben zur
Registereintragung (z.B. Handelsregister und Nummer) und für
bestimmte Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte) weitergehende
Pflichtangaben bereitzustellen.
Praktische Gestaltung
Nach § 6 TDG müssen die Diensteanbieter geschäftsmäßiger
Teledienste die Pflichtangaben leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und verfügbar halten. Darüber, was das konkret
bedeutet, gibt es noch keine gesicherten Erkenntnisse. Offen ist
beispielsweise, ob eine Kennzeichnung auf der Eingangsseite
(Homepage) nach Art eines Impressums genügt, ob ein Link auf der
Startseite genügt oder ob jede einzelne Webseite (ggf. mit einem
Link zu einem Impressum) mit einer entsprechenden Kennung versehen
sein muss.
Hat der Inhaltsanbieter direkte Links (deep links) zu einzelnen
Webseiten nicht durch spezielle Befehle im Quellcode
ausgeschlossen, wird man eine Kennzeichnung auf jeder Seite
zumindest im Sinne eines Querverweises auf das Impressum verlangen
müssen.
Folgen
bei Rechtsverletzungen
Nach § 12 TDG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 6 S. 1 TDG eine Information
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.
Verstöße können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet
werden.
Darüber hinaus kann sich eine Haftung auf Unterlassung und
ggf. Schadensersatz aus den §§ 1,3 des Gesetzes betreffend
den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben. Anspruchsberechtigt sind
hier allerdings nur die Mitbewerber oder die in § 13 UWG
genannten Einrichtungen bzw. akkreditierte Verbraucherschutzverbände
nach
§ 22, 22a AGBG.
Für diese betroffenen (natürlichen oder juristischen)
Personen besteht die Möglichkeit, den Verletzer außergerichtlich
zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung (Abmahnung) aufzufordern. Sollte der
Verletzer nicht reagieren oder die Unterzeichnung verweigern, kann
auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt werden.
Sonstige
Vorschriften
Kein Problem bereitet die Entscheidung bei Websites, die nach
dem MDStV zu beurteilen sind. Davon betroffen sind z.B. solche
Websites, auf denen aktuelle Unternehmensnachrichten präsentiert
werden. Entscheidend für die Einstufung als Mediendienst ist hier
die redaktionelle Auswahl. § 6 MDStV fordert aufgrund seiner
presserechtlichen Ausrichtung in jedem Falle, unabhängig von der
Gewerblichkeit, eine Anbieterkennzeichnung. Falls ein Angebot
"in periodischer Folge" Texte verbreitet, muss zudem ein
Verantwortlicher für den Inhalt namentlich benannt werden, der
unter anderem voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt
strafrechtlich verfolgt werden kann. Dies gilt auch für Webseiten
von Jugendlichen oder für Jugendliche.
Außerhalb der neuen Mediengesetze sind auch
"traditionelle" Gesetze des Handelsrechts bezüglich der
korrekten Firmierung zu beachten. Ob Websites mit Geschäftsbriefen
im Sinne des Handelsrechts gleichgesetzt werden müssen. ist
umstritten. Jedenfalls kann es nicht schaden, die für Geschäftsbriefe
geltenden gesetzlichen Erfordernisse zu erfüllen.
Bei GmbHs erfordert § 35a GmbHG auf allen Geschäftsbriefen,
die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die Angabe der
Rechtsform, des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der
die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Darüber
hinaus ist die Angabe des oder der Geschäftsführer sowie ggf.
des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erforderlich. Ähnliche
Vorschriften enthalten § 80 AktG für Aktiengesellschaften,
§ 125a HGB für offene Handelsgesellschaften und § 37a
HGB für sonstige Kaufleute. Solche Informationen werden am besten
im Impressum "verpackt".
Fraglich ist, ob und inwieweit die Landespressegesetze
herangezogen werden können. Da sich ihre Sanktionsvorschriften
vorrangig auf verkörperte Druckwerke (z.B. Zeitungen,
Zeitschriften) beziehen, kommt allenfalls eine analoge Anwendung
einzelner Rechte und Pflichten auf Online - Angebote in Betracht.
Die Einzelfragen sind völlig offen. Gerichtsentscheidungen mit
Bezug auf § 6 TDG hat es - soweit ersichtlich - noch nicht
gegeben.
|