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Impressumspflicht - Teil 2
Was muss ins Website-Impressum?

Websites werden seit 1997 unter anderem nach dem Teledienstegesetz (TDG) oder dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) beurteilt. Das TDG gilt für Angebote im Bereich der Individualkommunikation. Darunter fallen die meisten Websites. 

Der MDStV gilt für redaktionell gestaltete Inhalte, die zur Meinungsbildung der Allgemeinheit beitragen. Wo die genauen Abgrenzungen liegen, ist umstritten. Eine Entscheidung ist aber dann entbehrlich, wenn - wie hinsichtlich der Anbieterkennungspflicht - letztlich dieselben Rechtsfolgen gelten.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 gelten einige gegenüber dem alten Stand ausgeweitete Regeln, die im "Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG)" festgelegt sind. Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf diese Neufassung des TDG.

Teledienstegesetz neu gestaltet

Laut § 6 TDG ist die Angabe von Name und (Niederlassungs-) Anschrift des Diensteanbieters (sog. Anbieterkennung) erforderlich. Bei juristischen Personen muss ein Vertretungsberechtigter genannt werden. Für den Begriff der "geschäftsmäßigen Angebote" gilt eine weite Definition.

Geschäftsmäßig sind alle Angebote, die aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereit gestellt werden. So gesehen fallen auch die meisten privaten Websites unter die Kennzeichnungspflicht. Weiter müssen Angaben enthalten sein, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dazu gehört insbesondere die E-Mail-Adresse.

Wird der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf - wie z.B. bei Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern - sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, Angaben zur Registereintragung (z.B. Handelsregister und Nummer) und für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte) weitergehende Pflichtangaben bereitzustellen.

Praktische Gestaltung

Nach § 6 TDG müssen die Diensteanbieter geschäftsmäßiger Teledienste die Pflichtangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und verfügbar halten. Darüber, was das konkret bedeutet, gibt es noch keine gesicherten Erkenntnisse. Offen ist beispielsweise, ob eine Kennzeichnung auf der Eingangsseite (Homepage) nach Art eines Impressums genügt, ob ein Link auf der Startseite genügt oder ob jede einzelne Webseite (ggf. mit einem Link zu einem Impressum) mit einer entsprechenden Kennung versehen sein muss. 

Hat der Inhaltsanbieter direkte Links (deep links) zu einzelnen Webseiten nicht durch spezielle Befehle im Quellcode ausgeschlossen, wird man eine Kennzeichnung auf jeder Seite zumindest im Sinne eines Querverweises auf das Impressum verlangen müssen.

Folgen bei Rechtsverletzungen

Nach § 12 TDG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 S. 1 TDG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Darüber hinaus kann sich eine Haftung auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz aus den §§ 1,3 des Gesetzes betreffend den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben. Anspruchsberechtigt sind hier allerdings nur die Mitbewerber oder die in § 13 UWG genannten Einrichtungen bzw. akkreditierte Verbraucherschutzverbände nach 
§ 22, 22a AGBG. 

Für diese betroffenen (natürlichen oder juristischen) Personen besteht die Möglichkeit, den Verletzer außergerichtlich zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Abmahnung) aufzufordern. Sollte der Verletzer nicht reagieren oder die Unterzeichnung verweigern, kann auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt werden.

Sonstige Vorschriften

Kein Problem bereitet die Entscheidung bei Websites, die nach dem MDStV zu beurteilen sind. Davon betroffen sind z.B. solche Websites, auf denen aktuelle Unternehmensnachrichten präsentiert werden. Entscheidend für die Einstufung als Mediendienst ist hier die redaktionelle Auswahl. § 6 MDStV fordert aufgrund seiner presserechtlichen Ausrichtung in jedem Falle, unabhängig von der Gewerblichkeit, eine Anbieterkennzeichnung. Falls ein Angebot "in periodischer Folge" Texte verbreitet, muss zudem ein Verantwortlicher für den Inhalt namentlich benannt werden, der unter anderem voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Dies gilt auch für Webseiten von Jugendlichen oder für Jugendliche.

Außerhalb der neuen Mediengesetze sind auch "traditionelle" Gesetze des Handelsrechts bezüglich der korrekten Firmierung zu beachten. Ob Websites mit Geschäftsbriefen im Sinne des Handelsrechts gleichgesetzt werden müssen. ist umstritten. Jedenfalls kann es nicht schaden, die für Geschäftsbriefe geltenden gesetzlichen Erfordernisse zu erfüllen.

Bei GmbHs erfordert § 35a GmbHG auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die Angabe der Rechtsform, des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Darüber hinaus ist die Angabe des oder der Geschäftsführer sowie ggf. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erforderlich. Ähnliche Vorschriften enthalten § 80 AktG für Aktiengesellschaften, § 125a HGB für offene Handelsgesellschaften und § 37a HGB für sonstige Kaufleute. Solche Informationen werden am besten im Impressum "verpackt".

Fraglich ist, ob und inwieweit die Landespressegesetze herangezogen werden können. Da sich ihre Sanktionsvorschriften vorrangig auf verkörperte Druckwerke (z.B. Zeitungen, Zeitschriften) beziehen, kommt allenfalls eine analoge Anwendung einzelner Rechte und Pflichten auf Online - Angebote in Betracht. Die Einzelfragen sind völlig offen. Gerichtsentscheidungen mit Bezug auf § 6 TDG hat es - soweit ersichtlich - noch nicht gegeben.

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