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UWG - Neues Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Im Domainrecht sind drei Normen von Bedeutung, das Markengesetz, das Namensrecht (§ 12 BGB) und das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb. Letzteres ändert sich: Ab dem 08.07.2004 gilt ein neues Gesetz über den Unlauteren Wettbewerb (UWG).

Zahlreiche, im Laufe der Jahrzehnte von der Rechtsprechung entwickelten wettbewerbsrechtlichen Fallgruppen werden nunmehr ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Neben den ausdrücklichen Verboten der Schleichwerbung, des Ausnutzens der Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen oder der Koppelung von Gewinnspielen an den Erwerb einer Ware ergeben sich auch einige wichtige Neuerungen für das E-Mail-Marketing.

Im Bereich des Direktmarketings setzt § 7 UWG Art. 13 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation in das deutsche Recht um.13 Die Vorschriften sind also im Sinne dieser Richtlinie auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass das deutsche Recht trotz des Spielraums, den die Richtlinie lässt, auch bei der Telefonwerbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) gegenüber Verbrauchern von einem strikten "opt-in-Prinzip" (Erfordernis der vorherigen Einwilligung des Adressaten) ausgeht. Nur bei der telefonischen Direktwerbung gegenüber sonstigen Markteilnehmern (also nicht gegenüber Verbrauchern) gilt (weiterhin) eine Erleichterung. Diese ist auch erlaubt, wenn von deren zumindest mutmaßlicher Einwilligung ausgegangen werden darf.

Ansonsten, insbesondere für Fax, E-Mail und SMS-Werbung, gelten für sämtliche Adressaten derartiger Werbung einheitlich die strengen Maßstäbe, die die Richtlinie nur für natürliche Personen als abschließend harmonisiert hat. D.h.: Eine "Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung der Adressaten" ist regelmäßig unzulässig (sog. "opt-in-Lösung"), § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Ob der Adressat Verbraucher oder Unternehmer ist, spielt im deutschen Recht bei diesen Direktwerbeformen keine Rolle (mehr). Mit Blick auf die Werbung gegenüber natürlichen Personen gelten in Deutschland damit praktisch nur noch bei der Telefonwerbung strengere Maßstäbe.

Das Gesetz macht jedoch in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme. Danach kann die elektronische Postadresse (E-Mail, Telefonnummer für SMS-Werbung) unter näheren Voraussetzungen von dem Unternehmer, der sie vom Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, auch zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen genutzt werden (wenn dies der Kunde nicht untersagte). Weil eine Einwilligung nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs praktisch kaum zu erhalten war, dürfte dies für die Werbenden eine Erleichterung darstellen. Eine Nutzung durch andere, auch konzernverbundene Unternehmen, ist damit freilich nicht erlaubt. Eine entsprechende Datenübertragung an Dritte fiele im Übrigen unter die einschlägigen Datenschutzbestimmungen, die durch die UWG-Reform nicht berührt werden. 

Es wird sich aufgrund dieses Gesetzes einiges ändern, und jeder geschäftlich Tätige tut gut daran, seine Website und seine Werbemaßnahmen darauf zu überprüfen, ob sie nun gegen dieses Gesetz verstößt. Mit Abmahnungen ist sonst bestimmt jederzeit zu rechnen.
 


Das neue UWG kann hier als PDF herunter geladen werden:


Weiter Informationen zum neuen UWG unter:

» Claus Moritz Trube* - Das (neue) "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)" - JurPC Web-Dok. 228/2004, Abs. 1 - 107

Dr. Claus Moritz Trube ist als Rechtsanwalt in Frankfurt a.M. seit Jahren mit dem UWG beschäftigt und durch zahlreiche Veröffentlichungen ausgewiesen

» Autor: Oliver J. Süme - "E-Mail-Marketing nach dem neuen Wettbewerbsrecht"

Rechtsanwalt Oliver J. Süme arbeitet spezialisiert auf dem Gebiet des IT- / und Internetrechts, insbesondere im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Er ist Partner der Sozietät Richter & Süme in Hamburg sowie Vorstandsmitglied im Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco), dort verantwortlich für das Ressort Recht und Regulierung. 

» Autor: Daniel Dingeldey - "UWG - Neues Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb"

 

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